ob Steuerneutralität im Sinne von Art. 103 FusG vorliegt. 5. Zusammenfassend gelangt die JGK zum Schluss, dass vorliegend ein steuerneutraler Tatbestand gemäss Art. 103 FusG i.V.m. Art. 24 Abs. 3quater StHG vorliegt und das Grundbuchamt zu Unrecht wegen fehlender Bestätigung der Steuerverwaltung das Bestehen einer steuerneutralen Umstrukturierung verneint und von der Beschwerdeführerin eine Handänderungssteuer von Fr. 90‘000.– verlangt hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Einspracheverfügung des Grundbuchamts Bern-Mittelland vom 10. August 2015 ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass vorliegend keine Handänderungssteuer geschuldet ist.