8 4.3 Damit ergibt sich, dass allein gestützt auf Ziff. 5 der JGK Weisung betreffend das Handänderungsgesetz der Beschwerdeführerin keine Pflicht (mit entsprechenden Rechtsfolgen) auferlegt werden kann, bei der Steuerverwaltung das Formular «Bestätigung einer Umstrukturierung gemäss Art. 22 bzw. 88 StG» einzuholen und dieses dem Grundbuchamt Bern-Mittelland für die Anwendung des Handänderungssteuergesetzes vorzulegen. Als rechtsanwendende Behörde in Zusammenhang mit der Handänderungssteuer muss das Grundbuchamt Bern- Mittelland die unmittelbar anwendbare Bestimmung von Art. 103 FusG beachten und grundsätzlich selber beurteilen, ob Steuerneutralität im Sinne von Art.