Anders wäre dies bei der Steuerneutralität bezüglich der Gewinnsteuer zu beurteilen. Folglich kann der Umstand, dass die Steuerverwaltung eine Steuerneutralität in Zusammenhang mit der Gewinnsteuer bzw. mit Art. 88 StG verneint, z.B. wegen fehlendem Fortbestehen der Steuerpflicht in der Schweiz, nicht zum Anlass genommen werden, um auch in Zusammenhang mit der Handänderungssteuer bzw. mit Art. 103 FusG i.V.m. Art. 24 Abs. 3quater StHG automatisch eine Steuerneutralität auszuschliessen.