Aufgrund der Unterscheidung zwischen direkter und indirekter Steuer ist die Steuerbefreiung bei der Handänderungssteuer, im Gegensatz zur Steuerbefreiung bei der Gewinnsteuer als direkte Steuer, nicht vom Fortbestehen der Steuerpflicht in der Schweiz abhängig. Es spielt somit für die Befreiung von der Handänderungssteuer keine Rolle, ob die juristische Person der Gewinnsteuer unterliegt oder nicht. Deshalb kann sich auch eine von den direkten Steuern befreite juristische Person auf die Befreiung von der Handänderungssteuer berufen (vgl. BGE 138 II 557 E. 5.2 m.w.H.). Anders wäre dies bei der Steuerneutralität bezüglich der Gewinnsteuer zu beurteilen.