7 änderungssteuer befreit ist. Lediglich im Bereich der Vermögensübertragungen könne im Einzelfall unklar sein, ob diese die Anforderungen der Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung erfüllen und damit von Art. 103 FusG erfasst sind oder nicht. Selbst die Weisung geht somit davon aus, dass Unklarheiten nicht generell, sondern lediglich in Einzelfällen vorliegen.