Sachgerecht sei vielmehr, die Beurteilung dieser Frage der Steuerverwaltung des Kantons Bern zu überlassen. Zudem führt das Grundbuchamt Bern-Mittelland sinngemäss aus, es habe sich auch abgezeichnet, dass die Steuerverwaltung im vorliegenden Fall die Umstrukturierung wohl nicht als steuerneutral im Sinne des Formulars «Bestätigung einer Umstrukturierung gemäss Art. 22 bzw. 88 StG» eingestuft hätte. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich Art. 103 FusG als direkt anwendbare Bestimmung unmittelbar an das Grundbuchamt als rechtsanwendende Behörde richte und sich die Überprüfung der Tatbestandsmässigkeit der Handänderungssteuer der Kompetenz der Steuerverwaltung entziehe.