4.2 In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 13. November 2015 führt das Grundbuchamt Bern-Mittelland aus, dass die JGK in ihrer Weisung betreffend das Handänderungssteuergesetz erkannt habe, dass es nicht die Aufgabe der Grundbuchämter als Veranlagungsbehörde im Bereich der Handänderungssteuern sein könne, die komplexe Frage der Steuerneutralität im Rahmen von Umstrukturierungen zu beantworten. Sachgerecht sei vielmehr, die Beurteilung dieser Frage der Steuerverwaltung des Kantons Bern zu überlassen.