6 kungspflicht gemäss Art. 20 VRPG keine gesetzliche Grundlage für eine Pflicht der Beschwerdeführerin, bei der Steuerverwaltung eine Bestätigung im Sinne von Ziff. 5 der JGK Weisung betreffend das Handänderungssteuergesetz zu verlangen und diese dem Grundbuchamt abzugeben. Erst recht kann aus einer Verletzung dieser Pflicht nicht die Rechtsfolge abgeleitet werden, die Handänderungssteuer sei ohne weiteres geschuldet.