5 der JGK Weisung betreffend das Handänderungsgesetz ist und dieses deshalb lediglich einzureichen hätte. Vielmehr müsste sie eine solche Bestätigung erst noch bei der Steuerverwaltung verlangen und folglich nicht nur bei der Feststellung des Sachverhalts mitwirken, sondern diesen von einer anderen Behörde zugunsten des Grundbuchamts feststellen lassen. Deshalb ist auch die Mitwir-