Es geht bei der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 20 VRPG darum zu verhindern, dass die Behörde weitere Abklärungen treffen muss, während die betroffene Person bereits im Besitz dienlicher Unterlagen ist, welche sie zum Beweis vorlegen könnte (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 20 N. 1). Vorliegend ist es jedoch nicht so, dass die Beschwerdeführerin bereits im Besitz einer Bestätigung der Steuerverwaltung im Sinne von Ziff. 5 der JGK Weisung betreffend das Handänderungsgesetz ist und dieses deshalb lediglich einzureichen hätte.