4.1.3 Auch gestützt auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 20 VRPG kann einer möglicherweise handänderungssteuerpflichtigen Person keine Pflicht auferlegt werden, bei der Steuerverwaltung eine Bestätigung im Sinne von Ziff. 5 der JGK Weisung betreffend das Handänderungssteuergesetz einzufordern und diese dem Grundbuchamt abzugeben. Gemäss dem Wortlaut von Art. 20 VRPG ist jemand, der aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, zwar dazu verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, nicht aber den Sachverhalt selber und vollständig abzuklären. Es geht bei der Mitwirkungspflicht gemäss Art.