4.1.2 Bei einer Weisung handelt es sich um eine innerdienstliche oder organisatorische Anordnung einer übergeordneten Behörde an die untergeordneten Behörden. Weisungen sind hoheitlich, einseitig und stützen sich auf Verwaltungsrecht ab, ebenso wie Verfügungen. Für Behörden sind sie zudem verbindlich und erzwingbar. Im Gegensatz zu Verfügungen können Weisungen für Private jedoch keine verbindlichen und erzwingbaren Rechte oder Pflichten begründen (BGE 136 I 323 E. 4.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 874).