22 bzw. 88 StG» oder mit einem vergleichbaren «Ruling», ob es sich um eine entsprechende Umstrukturierung handelt. Diese Bestätigung, welche durch den Steuerpflichtigen einzuholen ist, ist zusammen mit dem Grundbuchgeschäft und der Selbstdeklaration für Handänderungssteuern dem Kreisgrundbuchamt einzureichen.