5 rungen im Rahmen einer Vermögensübertragung auf die Beurteilung der Steuerverwaltung ab, um ein rasches und einfaches Veranlagungsverfahren gewährleisten zu können. Dabei bescheinigt die zuständige Stelle der Steuerverwaltung gestützt auf Anfrage der steuerpflichtigen Person auf dem Formular «Bestätigung einer Umstrukturierung gemäss Art. 22 bzw. 88 StG» oder mit einem vergleichbaren «Ruling», ob es sich um eine entsprechende Umstrukturierung handelt.