4. 4.1 Das Grundbuchamt Bern-Mittelland führt in seiner Einspracheverfügung vom 10. August 2015 aus, die Beschwerdeführerin habe nicht nachweisen können, dass es sich bei der zu beurteilenden Übertragung des Grundstücks Jegenstorf 1-Gbbl. Nr. 1 um eine steuerneutrale Umstrukturierung im Sinne des FusG handelt. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin keine Bescheinigung der Steuerverwaltung, dass eine entsprechende Umstrukturierung vorliege, beibringen können. Dabei verweist das Grundbuchamt auf Ziff. 5 der Weisung der JGK vom 25. Mai 2009 betreffend das Gesetz betreffend die Handänderungssteuer (HG).