3.4 Sowohl bei der übertragenden Z AG als auch der übernehmenden Beschwerdeführerin handelt es sich um inländische Rechtsträger, da beide ihren Sitz in der Schweiz haben. Dabei hält die Beschwerdeführerin als Muttergesellschaft sämtliche Aktien der Z AG, so dass auch das Kriterium der einheitlichen Leitung durch einen Rechtsträger (Konzern) erfüllt ist. Beim übertragenen Grundstück Jegenstorf 1-Gbbl. Nr. 1 handelte es sich um betriebliches Anlagevermögen der Z AG. Die übernehmende Beschwerdeführerin hat die Rechtsform einer Stiftung, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, entgegen dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 3quater StHG, ebenfalls durch den nach Art. 103 FusG i.V.m.