keine steuerneutrale Übertragung der Liegenschaft erfolgen, weil es sich bei der Beschwerdeführerin als übernehmende Partei um eine Stiftung und nicht um eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft handelt. Vom klaren Wortlaut einer Norm darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er den wahren Sinn der Bestimmung nicht wiedergibt und zu vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnissen führt oder wenn er gegen den