3.3 Gemäss dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 3quater StHG sind Vermögensübertragungen zwischen unter einheitlicher Leitung stehenden Gesellschaften lediglich dann steuerneutral, wenn es sich bei den involvierten Gesellschaften um Kapitalgesellschaften und/oder Genossenschaften handelt. Somit kann bei einer wörtlichen Auslegung von Art. 24 Abs. 3quater StHG vorliegend keine steuerneutrale Übertragung der Liegenschaft erfolgen, weil es sich bei der Beschwerdeführerin als übernehmende Partei um eine Stiftung und nicht um eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft handelt.