3.2 Gemäss Art. 103 FusG ist die Erhebung von kantonalen und kommunalen Handänderungsabgaben bei Umstrukturierungen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 und 3quater StHG ausgeschlossen. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine direkt anwendbare Bundesnorm, welche keiner Konkretisierung durch das kantonale Recht bedarf (BGE 138 II 557 E. 4.2; STEFAN