C. Gegen die Einspracheverfügung des Grundbuchamts Bern-Mittelland vom 10. August 2015 führt die A.______, vertreten durch Rechtsanwalt C.______, mit Eingabe vom 10. September 2015 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK). Sie beantragt die Aufhebung der Einspracheverfügung des Grundbuchamts Bern-Mittelland vom 10. August 2015 und die Feststellung, dass keine Handänderungssteuer geschuldet ist. In seiner Vernehmlassung vom 13. November 2015 beantragt das Grundbuchamt Bern-Mittelland die Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.