Diesen Vorgang qualifizierte das Grundbuchamt Bern- Mittelland als zivilrechtliche Handänderung und forderte die A.______ mit Veranlagungsverfügung vom 20. Mai 2015 zur Zahlung der Handänderungssteuer in der Höhe von Fr. 90‘000.– auf. B. Die A.______ erhob am 22. Juni 2015 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vom 20. Mai 2015. Mit Einspracheverfügung vom 10. August 2015 bestätigte das Grundbuchamt Bern-Mittelland die angefochtene Veranlagungsverfügung.