A. Am 4. Dezember 2013 erwarb die A.______ sämtliche Aktien der Z AG, welche als Aktivum unter anderem das Grundstück Jegenstorf 1-Gbbl. Nr. 1 inkl. einer Liegenschaft beinhaltete. Das Grundbuchamt Bern-Mittelland qualifizierte diesen Vorgang als wirtschaftliche Handänderung, so dass von der A.______ eine Handänderungssteuer von Fr. 146‘521.30 bezahlt wurde. Im März 2015 erwarb die A.______ das Grundstück Jegenstorf 1-Gbbl. Nr. 1 von der Z AG und am 5. März 2015 erfolgte die Grundbuchanmeldung dieser Vermögensübertragung. Diesen Vorgang qualifizierte das Grundbuchamt Bern- Mittelland als zivilrechtliche Handänderung und forderte die A.