104 Abs. 2 VRPG (vgl. BN 2000 S. 277 E. 8). Es rechtfertigt sich daher, die Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) heranzuziehen, obwohl sie sich auf das Kantonale Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) abstützt und primär die Höhe des Parteikostenersatzes der Anwältinnen und Anwälte regelt. 7.2 Die Kostennote von Notar C. vom 9. März 2016 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Parteikostenersatz wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. In diesem Betrag sind die Auslagen und die Mehrwertsteuer enthalten. 12