104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Damit ist in erster Linie die Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte gemeint, doch kommen in gewissen spezialgesetzlich geregelten Fällen wie dem vorliegenden auch Notarinnen und Notare in Frage (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 104 N. 2). Lässt sich eine Partei in einem Beschwerdeverfahren durch eine Notarin oder einen Notar vertreten, hat sie bei Obsiegen Anspruch auf einen Parteikostenersatz im Sinne von Art. 104 Abs. 1 VRPG und nicht bloss auf eine Parteientschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG (vgl. BN 2000 S. 277 E. 8).