7. 7.1 Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren durchgedrungen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Vertretungsbefugnis, die vorliegend Notar C. zukommt, stellt einen Einbruch ins kantonale Anwaltsmonopol dar, da ohne entsprechende Ausnahmeregel grundsätzlich nur Anwältinnen und Anwälte zur Beschwerdeführung vor Verwaltungsjustizbehörden berechtigt sind (vgl. oben E. 1.4/1.5). Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand.