Eine reformatio in melius ist im Verwaltungsbeschwerdeverfahren zulässig, obwohl sie im VRPG nicht ausdrücklich erwähnt ist: Im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren besteht keine Bindung an die Parteibegehren, weil hier der richtigen Rechtsanwendung der Vorrang eingeräumt wird. Eine reformatio in melius ist einzig Dritten, die dadurch schlechter gestellt würden, vorgängig mitzuteilen. Im vorliegenden Fall sind keine Dritten vorhanden, die durch eine reformatio in melius schlechter gestellt würden, weshalb ohne Weiteres über den Antrag hinausgegangen werden darf (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 73 N. 2 ff.).