Februar 2015 (Urschrift Nr. 100 von Notar C.) somit für gerechtfertigt. Die Gebühr steht auch im Einklang mit dem Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip. Die Rechnung vom 14. Juli 2015 des Grundbuchamts ist somit im genannten Sinne zu korrigieren und die Gebühr ist neu auf Fr. 330.-- festzusetzen. Mit diesem Ergebnis wird dem Beschwerdeführer mehr zugesprochen, als er verlangt hat. Der vorliegende Entscheid führt somit zu einer reformatio in melius. Eine reformatio in melius ist im Verwaltungsbeschwerdeverfahren zulässig, obwohl sie im VRPG nicht ausdrücklich erwähnt ist: