Die gesamte Gebühr beträgt somit Fr. 330.--. Dividiert man die Gebühr von Fr. 330.-- durch den Stundenansatz einer Sachbearbeiterin bzw. eines Sachbearbeiters von Fr. 90.-- gemäss Art. 8 Abs. 1 GebV (welcher einer vollen Kostendeckung entsprechen sollte), ergibt sich ein Arbeitsaufwand von rund 3.5 Stunden. In Anbetracht des Schwierigkeitsgrades des Geschäftes hält die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion einen solchen Zeitaufwand für angemessen und den Betrag von Fr. 330.-- für die Bearbeitung der Ziff. 7 des Grundpfandvertrages vom 24. 11