Hierfür wurde vom Grundbuchamt, ohne in der angefochtenen Rechnung vom 14. Juli 2015 die entsprechende Tarifposition von Ziff. 3.3.4 des Anhangs 4B der GebV anzugeben, eine Gebühr von 30 Taxpunkten bzw. Fr. 30.— erhoben (vgl. oben Tabelle in E. 4.2), welche vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Nicht von Ziff. 3.3.4 erfasst werden aber Rangänderungen innerhalb der Pfandrechte. 6. Gestützt auf diese Überlegungen sind die Gebühren wie folgt zu berechnen: