2.26). Bei der Zusammenlegung von Grundpfandrechten ist das Rangverhältnis gegenüber den Dienstbarkeiten, Grundlasten und Vormerkungen zu regeln, die zwischen den einzelnen Pfandrechts-Errichtungen bzw. -Erhöhungen im Grundbuch eingeschrieben worden sind (vgl. Handbuch der Justizdirektion des Kantons Bern für die praktizierenden Notare sowie die Grundbuchverwalter des Kantons Bern betreffend den Verkehr mit dem Grundbuchamt und die Grundbuchführung, 1982, S. 36/37). Hierfür wurde vom Grundbuchamt, ohne in der angefochtenen Rechnung vom 14. Juli 2015 die entsprechende Tarifposition von Ziff.