3.3.3 des Anhangs 4B der GebV zu bearbeiten. In solchen Fällen sind die alten Kopfdatensätze zu löschen und ein neuer Kopfdatensatz bzw. mehrere neue Kopfdatensätze zu begründen. Nur auf diese Weise verschwindet die Geschichte bzw. verschwinden die Daten der alten Pfandrechte. In diesem Zusammenhang verweisen die Erläuterungen explizit auf die Tarifposition von Ziff. 3.3.1 des Anhangs 4B der GebV, die bei Zusammenlegungen von Grundpfandrechten Anwendung findet. Eine zusätzliche Anwendung der Tarifposition von Ziff. 3.3.3 des Anhangs 4B der GebV, wie das Grundbuchamt in Bst.