5.4 Die Gebühr für Änderungen der Belastungen eines Grundpfandrechts (Pfandhaftverteilung, Pfandeinsetzung, Pfandentlassung, Änderung in der Pfandstelle usw.) beträgt bei einem Grundstück 20 Taxpunkte und bei jedem weiteren Grundstück zusätzlich 10 Taxpunkte. Werden gestützt auf denselben Akt gleichzeitig mehrere Änderungen der Belastung eines Pfandrechts verlangt, ist die Gebühr nur einmal zu beziehen (Ziff. 3.3.3 des Anhangs 4B der GebV). Gemäss den Erläuterungen (S. 20, Ziff. 2.25) sind Zusammenlegungen von Schuldbriefen nicht als Änderung der Belastung gemäss Ziff. 3.3.3 des Anhangs 4B der GebV zu bearbeiten.