Eine Anwendung der Tarifposition von Ziff. 3.3.2 des Anhangs 4B der GebV kommt, entgegen der Vorgehensweise des Grundbuchamts in der angefochtenen Rechnung vom 14. Juli 2015 und in Bst. D seiner Beschwerdevernehmlassung vom 21. September 2015, im vorliegenden Fall somit nicht in Betracht und kann nicht zusätzlich zu der Tarifposition von Ziff. 3.3.1 des Anhangs 4B der GebV verlangt werden.