3.3.2 des Anhangs 4B der GebV zu beziehen (Erläuterungen, S. 18, Ziff. 2.22). Vorliegend werden jedoch keine Änderungen an den bestehenden Kopfdaten vorgenommen, sondern die bestehenden Kopfdaten werden gestrichen und durch einen neuen Kopfdatensatz ersetzt. Die Tarifposition von Ziff. 3.3.2 des Anhangs 4B der GebV gelangt nur zur Anwendung, wenn eine Mutation am Pfandrecht durchgeführt wird und nicht, wie dies vorliegend der Fall ist, durch ein aus der Zusammenlegung neu hervorgegangenes Pfandrecht ersetzt wird. Eine Anwendung der Tarifposition von Ziff.