5.3 Die Gebühr für die Änderung eines Pfandrechts (Erhöhung des Pfandbetrags oder Maximalzinsfusses, Änderung der Zins- und Abzahlungsbestimmungen, Umwandlung in eine andere Pfandrechtsart usw.) beträgt 50 Taxpunkte. Werden gestützt auf denselben Akt gleichzeitig mehrere Änderungen des Pfandrechts verlangt, ist die Gebühr nur einmal zu beziehen (Ziff. 3.3.2 des Anhangs 4B der GebV). In der Klammer sind, nicht abschliessend, Beispiele von Änderungen aufgeführt. Damit wird verdeutlicht, was als Änderung eines Pfandrechts zu verstehen ist.