5.2 Ziff. 3.3.1 des Anhangs 4B der GebV legt fest, dass die Gebühr für die Eintragung eines Pfandrechts, einer leeren Pfandstelle oder von vorbehaltenen Vorgängen für die Eröffnung der Grundpfandrechtsbeziehung im Grundbuch bei der Neubegründung von Pfandrechten sowie bei der Zusammenlegung oder Teilung von Grundpfandrechten 100 Taxpunkte beträgt. Für jedes belastete Grundstück im Perimeter des Rechts beträgt die Gebühr 20 Taxpunkte. Im vorliegenden Fall muss für den aus der Zusammenlegung hervorgegangenen neuen Register- Schuldbrief eine neue Grundpfandrechtsbeziehung (Kopfdaten) eröffnet werden, wofür eine Gebühr von 100 Taxpunkten vorgesehen ist.