3.3.3 des Anhangs 4B der GebV. Die Differenz von 30 Taxpunkten bzw. Fr. 30.-- resultiert aus dem Umstand, dass das Grundbuchamt in der Vernehmlassung die Gebühr für den Nachgang des Wohnrechtes auf einem Grundstück (Tarifposition von Ziff. 3.3.4 des Anhangs 4B der GebV) gesondert ausweist. Das Grundbuchamt gelangt jedoch zum Schluss, nachdem es sich mit dem Argument des Beschwerdeführers betreffend der Verletzung des Äquivalenzprinzips auseinandergesetzt hat, dass eine Tarifierung der vorzunehmenden Arbeiten auch nach der Tarifposition von Ziff. 3.3.2 des Anhangs 4B der GebV ohne weiteres möglich und eine gesamthafte Gebührenreduktion von 300 Taxpunkten bzw. Fr. 300.-- angemessen sei.