Grundbuchämter geht indessen nicht klar hervor, unter welche Ziffer bzw. Ziffern die Zusammenlegung von Schuldbriefen fällt. Dies scheint auch in der Praxis nicht vollständig klar zu sein. Das Grundbuchamt listet in seinem Lieferschein bzw. seiner Aktensendung vom 14. Juli 2015 die Position «Abänderung Pfandrechte» auf und verlangt hierfür, begründet mit der Tarifposition von Ziff. 3.3.2 des Anhangs 4B der GebV, den Betrag von Fr. 630.00. In seiner Vernehmlassung vom 21. September 2015 hingegen begründet es die Erhebung der Gebühr über 600 Taxpunkte bzw. Fr. 600.-- mit der Tarifposition von Ziff. 3.3.3 des Anhangs 4B der GebV.