auch keine Blattzuschläge vorsehe, was den Vorteil habe, dass bei einer Zusammenlegung von Grundpfandrechten das Äquivalenzprinzip nicht verletzt werde. Es sei somit je Pfandrecht eine Gebühr von 50 Taxpunkten zu erheben, was vorliegend bei der Streichung von sechs Grundpfandrechten zu einer Gebühr von 300 Taxpunkten bzw. Fr. 300.-- führe. Dies im Unterschied zu der Rechnung vom 14. Juli 2015, wo das Grundbuchamt noch eine Gebühr von 600 Taxpunkten bzw. Fr. 600.-- verlangt und als Begründung die Tarifposition von Ziff. 3.3.2 des Anhangs 4B der GebV angeführt habe.