Der Gebührentarif der Grundbuchämter könne auch wie folgt ausgelegt werden: Die sechs zusammenzulegenden Pfandrechte würden dahin gehend bearbeitet, dass die bisherigen Pfandrechte in Capitastra gestrichen werden, um sie durch einziges neues Pfandrecht zu ersetzen. Dadurch könne anstelle der Bearbeitung der grundstückbezogenen Daten eine Bearbeitung der Kopfdaten der entsprechenden Grundpfandrechte erfolgen. Somit erscheine eine Tarifierung der vorzunehmenden Arbeiten nach Ziff. 3.3.2 des Anhangs 4B der GebV als denkbar, welcher im Gegensatz zur Tarifposition von Ziff.