Laut Beschwerdevernehmlassung des Grundbuchamts ist eine generelle Vernachlässigung der Gebühr für die Bearbeitung der bestehenden Pfandrechte - wie vom Beschwerdeführer gefordert - strikte abzulehnen, da dies einen Hauptteil der zu verrichtenden Arbeiten darstelle. Für den Fall, dass viele Grundstücke betroffen seien, führe dies aufgrund der im Gebührentarif der Grundbuchämter vorgesehenen Blattzuschläge zu teils hohen Gebührenrechnungen. Dadurch könne der Eindruck entstehen, dass das Äquivalenzprinzip verletzt sei. Der Gebührentarif der Grundbuchämter könne auch wie folgt ausgelegt werden: