Je nach der Stellenkategorie der mit der Behandlung des Geschäfts betrauten Person sind 70, 90, 120 oder 170 Taxpunkte pro Stunde in Rechnung zu stellen (Art. 8 Abs. 1 GebV), wobei der Wert eines Taxpunktes gegenwärtig einen Franken beträgt (Art. 4 Abs. 2 GebV). Die Stundenansätze entsprechen einer durchschnittlichen vollen Kostendeckung (Vortrag der Finanzdirektion zur GebV, S. 3, Ziff. 2.3; vgl. BVR 2003 S. 525 E. 4b).