Im Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat betreffend das Notariatsgesetz (Tagblatt des Grossen Rates 2005, Beil. 30, S. 9) wird zu Art. 21 NG erläutert, der neue Abs. 4 sei gegenüber dem bisherigen Art. 16 Abs. 3 aNG erweitert worden, indem Notarinnen und Notare im Auftrag der Parteien umfassend Rechtsmittel einlegen könnten. Dies könnte immerhin ein Hinweis darauf sein, dass sich die Vertretungsbefugnis der Notarin oder des Notars nicht mehr nur auf die Frage der Eintragung bezieht, sondern auch auf die damit verbundenen Gebühren des Grundbuchamts. 5