In der Annahme, die GebV enthalte diesbezüglich eine echte Lücke, hat die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion in ihrer Rechtsprechung indessen bejaht, dass sich die Gebührenpflichtigen im Beschwerdeverfahren durch die mit dem Geschäft befasste Notarin oder den mit dem Geschäft befassten Notar vertreten lassen können (BVR 2003 S. 525 E. 3b). Unter diesen Umständen kann die Frage offen gelassen werden, ob Art. 21 Abs. 4 des heute geltenden Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 eine gesetzliche Grundlage für die Vertretungsbefugnis der Notarin oder des Notars in Gebührenstreitigkeiten geschaffen hat. Im Vortrag des Regierungsrates an den Grossen