1.4 Gemäss Art. 15 Abs. 4 VRPG sind vor den Verwaltungsjustizbehörden vorbehältlich anders lautender Gesetzgebung und mit Ausnahme des Sozialversicherungsrechts nur Anwältinnen und Anwälte zur Prozessvertretung zugelassen. Die Gebührenverordnung selbst enthält keine Spezialbestimmungen zur Rechtspflege. Nach dem oben (E. 1.2) bereits zitierten Art. 21 Abs. 4 NG ist die Notarin oder der Notar befugt, die von ihr oder ihm errichteten, eintragungsbedürftigen öffentlichen Urkunden bei den zuständigen Registerämtern zur Eintragung in öffentliche Register anzumelden; sie oder er ist in damit zusammenhängenden Verfahren zur Prozessvertretung vor kantonalen Instanzen ermächtigt.