1.3 A. ist vorliegend der Eigentümer der für die Schuldbriefe haftenden Grundstücke Gemeinde B.-Grundbuchblatt Nrn. 1000, 2000, 3000, 4000, 5000, 6000, 7000, 8000 und 9000. Er ist damit primär Schuldner der Grundbuchkosten und als solcher durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Seine Beschwerdebefugnis ist demnach gegeben.