963 Abs. 1 ZGB berechtigt ist, mittels einer schriftlichen Erklärung Eintragungen bezüglich seines Grundstückes ins Grundbuch anzumelden. Bei Löschungen oder Abänderungen eines Eintrages ist die aus dem Eintrag berechtigte Person verfügungsberechtigt (Art. 964 Abs. 1 ZGB). Die verfügungsberechtigte Person kann sich dabei vertreten lassen (Art. 965 Abs. 2 ZGB und Art. 49 Abs. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. 4