1.2 Gemäss Gebührentarif der Grundbuchämter (Anhang 4B der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]) haften neben den Verfügungsberechtigten die übrigen Vertragsparteien, die eine Handlung verlangen, für die Bezahlung der entsprechenden Gebühren (Ziff. 1.2 des Anhangs 4B der GebV; vgl. auch Art. 66 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen [FLG; BSG 620.0]). Mit dem «Verfügungsberechtigten» ist der Eigentümer gemeint, der gemäss Art. 963 Abs. 1 ZGB berechtigt ist, mittels einer schriftlichen Erklärung Eintragungen bezüglich seines Grundstückes ins Grundbuch anzumelden.