1. 1.1 Gegen Verfügungen des Grundbuchamts kann Beschwerde bei der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion geführt werden (Art. 956a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 124 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; BSG 211.1]). Als derartige Verfügung gilt auch die Festsetzung von Grundbuchgebühren durch den Grundbuchverwalter (HENRI DESCHENAUX, in Schweizerisches Privatrecht, Bd. V/3.1, 1988, S. 182). Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.