Notar C. hat mit Schreiben vom 25. August 2015 erklärt, dass er die Beschwerde im Namen und im Auftrag von A. führe und als Vertreter auftrete. Eine Vollmacht der vertretenen Partei lag dem Schreiben bei. Das Grundbuchamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 21. September 2015 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Festsetzung der Gebühr auf insgesamt Fr. 630.--, unter Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 26. Oktober 2015 am gestellten Antrag fest. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: